Haftung

Haftung


Wir bieten umfassende Beratung bei allen Haftungsfragen.

Auch durch das liebste Pferd kann es zu Schäden kommen - sowohl an Personen, Gegenständen als auch an anderen Pferden oder Tieren.
Wir unterstützen Sie bei der Wahrung Ihrer Interessen und Rechte.

Unser Leistungsangebot

  • Haftung des Tierarztes

    Für Pferdebesitzer ist die medizinische Versorgung des nicht-zweibeinigen Familienmitglieds fast ebenso wichtig wie die eigene. Dennoch erscheinen Tierarztkosten oft überraschend hoch und können gerade bei unerwarteten Arztbesuchen und Notfällen ein tiefes Loch in die Haushalts- oder Urlaubskasse reißen. Besonders unangenehm ist es – wohl für alle Beteiligten – wenn die vorgenommene Behandlung keinerlei Erfolg hatte oder der Tierarzt sich sogar getäuscht und falsch behandelt hat. Bei rechtlichen Fragen rund um die medizinische und therapeutische Behandlung Ihres Pferdes stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

  • Haftung des Hufschmieds

    Als Spezialist ist er für die Pflege (das Ausschneiden) und das Beschlagen der Hufe mit Hufeisen oder anderen Materialien verantwortlich und ein regelmäßiger Gast bei Ihrem Pferd. Haftungsfragen sind in der Praxis häufig vom Laien nicht abschließend bewertbar. Scheinbar unbedeutende Details im Sachverhalt können aus rechtlicher Hinsicht einen großen Unterschied ausmachen. Wenn Sie Fragen zur Haftung Ihres Hufschmieds haben oder als Hufschmied selbst betroffen sind, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite.

  • Sachbeschädigung

    Wer ein Pferd hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB . Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet. Halter ist, wer das Pferd besitzt und ein eigenes Interesse an der Verwendung des Tieres oder zumindest an seiner Gesellschaft hat. Dabei ist die Haltereigenschaft unabhängig vom Eigentum an dem Pferd. Die Sachherrschaft hat derjenige, der die tatsächliche Gewalt über ein Pferd ausübt. Bei rechtlichen Fragen rund um die Haftung des Pferdehalters stehen wir Ihnen beratend zur Seite.

  • Reitbeteiligung

    Praktisch sollten Pferdehalter bei Vergabe einer Reitbeteiligung prüfen, ob die eigene Haftpflichtversicherung Schäden Dritter nach Stürzen von dem eigenen Pferd abdeckt. Oftmals nehmen Reiter eine Reitbeteiligung für ihr Pferd auf die leichte Schulter und vergeben diese beispielsweise per Handschlag an Bekannte, ohne schriftlich etwas dazu festzuhalten, da nicht daran gedacht wird, dass im Ernstfall etwas passieren könnte. Der Vertrag ist dann zwar wirksam, im Streitfall wird es jedoch schwierig, konkret besprochene Punkte nachzuweisen. Dementsprechend ist zu raten, den Vertragsinhalt insbesondere im Hinblick auf etwaige Haftungsfragen im Zusammenhang mit den Risiken des Reitsports schriftlich zu regeln. Gerne beraten wir Sie umfassend zu den rechtlichen Fragen zu einer Reitbeteiligung.

  • Reitunfall und Schmerzensgeld

    Der Umgang mit Pferden birgt ein hohes Verletzungsrisiko. Insbesondere Reitunfälle, ein Sturz vom Pferd oder auch einem Huftritt durch ein scheuendes Pferd führen schnell zu schweren Verletzungen. Das Risiko beim Reiten sich zu verletzen ist nicht nur für Hobbyreiter enorm, selbst geübte Reiter können sich bei einem Reitunfall schwerst verletzen. Selbst beim täglichen Umgang mit dem Pferd, bei der Pflege, dem täglichen Gang zur Weide oder beim Ausritt ins Gelände können, trotz grösster Umsicht, gefährliche Situationen sich ergeben. Wir stehen Ihnen beratend zur Seite - sei es, um Risiken abzumindern oder entstandene Schäden durchzusetzen.

  • Haftung des Reitstallbetreibers

    Der Reitstall liefert eine Reihe von Ansatzpunkten, bei denen es zwischen Reitstallinhaber und Pferdeigentümer/-halter zu unerfreulichen Haftungsfragen kommen kann. Einerseits haftet der Reitstall für Schäden an dem eingestellten Pferd, die aufgrund der Nichteinhaltung von Sorgfaltsanforderungen entstanden sind. Der Reitstallbetreiber hat nämlich dafür Sorge zu tragen, dass von seinem Reitstall und seiner Reitanlage keine Gefahren für das eingestellte Pferd und seinen Eigentümer ausgehen. Andererseits hat aber auch der Pferdehalter für die von seinem Pferd verursachten Schäden aus Tierhalterhaftung verschuldensunabhängig einzustehen. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen zur Haftung des Reitstallbetreibers beratend zur Seite.

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